Prof. Weitemeyer als Sachverständige im Bundestag

Der Rechtsausschuss des deutschen Bundestags beriet über das Vereins- und Stiftungsrecht und lud Prof. Birgit Weitemeyer am 14. Dezember 2022 ein

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Über die Einführung der virtuellen Mitglieder- und Organversammlung im Vereins- und Stiftungsrecht diskutierte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages gemeinsam mit Sachverständigen aus Verbänden und Wissenschaft. Prof. Dr. Birgit Weitemeyer war zu dem Termin am 14. Dezember 2022 als Sachverständige geladen.

Virtuelle – ob als rein virtuelle oder hybride – Mitgliederversammlungen gehören seit der Corona-Pandemie zum Instrumentarium vieler Vereine und Stiftungen. Mit Auslaufen der Sonderregelung durch das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie am 31.8.2022 stellt sich jedoch die Frage der Verstetigung des zeitweiligen Rechtsstandes.

Dieser ermöglichte es Vereinen und Stiftungen auch ohne entsprechende Satzungsregelung, rein virtuelle oder hybride Mitglieder- und Organversammlungen abzuhalten. Dazu liegen zwei Gesetzesentwürfe, einer der derzeitigen Koalitionsfraktionen und einer der CDU/CSU-Fraktion vor, die die Möglichkeit einer hybriden Versammlung in einem neuen Absatz 1a des § 32 BGB vorsehen.

 

Prof. Weitemeyer sieht keine rechtlichen Einwände

Prof. Dr. Birgit Weitemeyer, Inhaberin des Lehrstuhls für Steuerrecht und Direktorin des Instituts für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen, hob in ihrer Stellungnahme hervor, hob in ihrer Stellungnahme hervor, dass aus wissenschaftlicher Sicht die Fortführung auch der rein virtuellen Versammlung wünschenswert sei. Dem praktischen Bedürfnis stünden keine rechtlichen Bedenken entgegen.

Hybride Versammlungen stellten sich für Vereine und Stiftungen vielfach als nachteilig gegenüber einer reinen Präsenz- oder virtuellen Versammlung dar, da die Infrastruktur für beide Teilnahmearten vorgehalten werden müsse. Rechtlich komme es auch durch die Einführung der rein virtuellen Mitgliederversammlung zu keiner signifikanten Einschränkung von Mitgliederrechten, da es ein zwingendes Recht auf Präsenzteilnahme nicht gebe.

Der Vorstand habe vielmehr im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile der Versammlungsformen und anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls die Entscheidung über die Versammlungsform zu treffen. Positiv an den vorgeschlagenen Entwürfen sei der Regelungsstandort, womit über gesetzliche Verweisungen die Vorschrift auch für die Versammlungen der übrigen Organe von Vereinen und die Organe von Stiftungen gelte.

Text

Markus Hepperle

Hamburg