Johannes Arndt legt Arbeit über Bitcoin-Eigentum vor

Die Arbeit von Johannes Arndt erscheint im Mohr Siebeck Verlag. Er schließt seine Promotion mit einem Vortrag über zwei BGH-Rechtsprechungslinien ab.

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Aktuell sind Bitcoins wieder in aller Munde. Johannes Arndt hat sich in den letzten vier Jahren mit diesem aktuellen Thema beschäftigt und sich der Frage gewidmet, welche Antworten das über 100 Jahre alte BGB auf dieses Phänomen bereithält.

Anwendbarkeit der Eigentumsvorschriften des BGB auf Bitcoin

Unter Einbeziehung der Gesetzgebungsmaterialien vom Ende des 19. Jahrhunderts entdeckt er erstaunliche Parallelen zu Sachen, also körperlichen Gegenständen: Dieselben Erwägungen, die für die eigentumsrechtliche Behandlung von Sachen sprechen, sprechen heute dafür, dass auch Bitcoins dem (Sach-)Eigentum zugänglich sind. Dabei ist Eigentum die wertende Zuordnung eines beherrschbaren Gegenstandes zu einem Rechtssubjekt.

Die Arbeit von Johannes Arndt beschäftigt sich mit der herrschenden Meinung, die die Eigentumsfähigkeit von Bitcoins verneint und stellt dieser die von ihm entwickelte "Rechtsgeschäfts-Theorie" entgegen. Ebenso wie das Eigentum an Sachen geht die rechtliche Herrschaftsmacht über Bitcoins durch Einigung und Besitzübergabe über.

Der Bitcoin-Besitz wird vor Allem über die „Blockchain“ vermittelt, bestimmt sich aber auch nach der sozialen Anschauung: Die Bitcoin-Herrschaft kann auch durch einen anderen, etwa einen Systemadministrator, geübt werden (Besitzdiener).

Vorteile der von Arndt vorgebrachten Ansicht

Durch die „Rechtsgeschäfts-Theorie“ werden laut Arndt nicht nur die Interessen der Parteien bestmöglich gewahrt: Sowohl Individualinteressen als auch der Rechtsschutz werden ausreichend berücksichtigt und miteinander in Einklang gebracht. Es wird so auch eine vernünftige rechtliche Handhabung von smart contracts möglich: Sie sind Teil-Berechtigungen und damit mit Teilrechten an Sachen vergleichbar.

Wie auch eine Grundschuld, entsteht ein Teilrecht an Bitcoins durch Einigung und Eintragung in das Register, hier also die „Blockchain“. Durch Einigung und Eintragung wird es auch übertragen. Bei Abweichen von rechtlicher und tatsächlicher Herrschaft, gibt es einen dinglichen "Blockchainberichtigungsanspruch" analog § 894 BGB.

Verfassungsrechtliche Unterlegung des Analogievorschlags

Die Überlegungen der Arbeit werden nicht nur durch das Parteiinteresse und die Gesetzesmaterialien getragen. Der Analogievorschlag wird von Arndt auch verfassungsrechtlich unterlegt: Art. 14 GG schützt nach Ansicht des Autors jede außenpersönliche Vermögensmacht.

Bitcoins sind dabei das erste Phänomen abseits von körperlichen Gegenständen, über die eine exklusive Herrschaftsmacht geübt werden kann, ohne dass eine zentrale Instanz oder das Recht das garantieren müsste. Diese Herrschaftsmacht ist von Art. 14 GG geschützt. Daraus folgt ein Zuordnungsgebot für das Zivilrecht und damit die Notwendigkeit, die Vorschriften über das Sacheigentum auf Bitcoins anzuwenden.

Die Arbeit wurde von Professor Dr. Dr. Kai-Michael Hingst und Professor Dr. Matthias Jacobs betreut und jeweils mit summa cum laude bewertet. Sie erscheint im Laufe des Jahres unter dem Titel „Bitcoin-Eigentum – Zur Notwendigkeit rechtlicher Zuordnung außer-rechtlicher außer-subjektiver Gegenstände durch subjektive Rechte“.

Abschluss der Promotion mit mündlicher Prüfung

Arndt schließt seine Promotion mit einem Vortrag über Schwarzarbeit und die Kipp‘sche Lehre von den Doppelwirkungen im Recht ab. Darin beschäftigt er sich mit zwei Rechtsprechungslinien des BGH: Einerseits soll bei der Vereinbarung von Schwarzarbeit jeglicher Anspruch zwischen den Parteien ausgeschossen sein. Andererseits soll ein Verbraucher auch bei nichtigen Verträgen ein Widerrufsrecht haben.

Insbesondere bei den kürzlich neu eingeführten Verbraucherbauverträgen ergibt sich hier ein Spannungsfeld, das Arndt in seinem Vortrag aufzulösen versucht. Die Prüfungskommission bestehend aus Professor Dr. Michael Fehling, Professor Dr. Dr. Kai-Michael Hingst und Professor Dr. Thilo Kuntz bewertete Vortrag und anschließende fachliche Diskussion mit summa cum laude.

Text

Johannes Arndt, Arne Lemke

Hamburg