"Wie kann die Digitalisierung ins Studium integriert werden?"

Linda Kuschel ist seit Anfang Juni 2019 Juniorprofessorin für "Recht und Digitalisierung" – und eine der ersten Professor*Innen bundesweit, die den Begriff Digitalisierung ausdrücklich im Titel trägt.

Forschung & Fakultät |

Frau Kuschel, Recht und Digitalisierung ist ein weites Feld. Was haben Sie sich an der Bucerius Law School vorgenommen?

Eine ganze Menge. Das Recht der Digitalisierung ist eine Querschnittsmaterie. Im Zuge der Technisierung stellen sich ganz neue Rechtsfragen in vielen Rechtsgebieten, im Urheberrecht, im Medienrecht und auch im klassischen Zivilrecht. Ebenso natürlich im Öffentlichen Recht und im Strafrecht. Die Juniorprofessur war daher auch fachgruppenübergreifend für "Digitalisierung und Recht" ausgeschrieben. Da ich aus dem Zivilrecht komme und viel im Immaterialgüterrecht geforscht habe, wurde sie nun insofern inhaltlich konkretisiert.

Es heißt nicht Recht der Digitalisierung, sondern Recht und Digitalisierung. Warum?

Die Formulierung ist bewusst gewählt. Damit sollen die Wechselwirkungen zwischen Recht und Digitalisierung aufgezeigt werden. Mein Forschungsthema ist nicht nur das Recht, das auf Digitalisierungsphänomene blickt und diese einordnet. Sondern auch die Frage, inwiefern die Digitalisierung auf die juristische Ausbildung und die Rechtspraxis zurückwirkt. Ich beschäftige mich damit, wie die Digitalisierung ins Studium integriert werden kann, ohne den Lernstoff für die Studierenden über Gebühr auszuweiten.

Wie könnte das Thema Digitalisierung Eingang in das juristische Studium finden?

Die Klausuren im Staatsexamen speisen sich aus den Fällen, die Richter zur Entscheidung auf ihrem Schreibtisch haben. Die werden immer stärker von technischen Entwicklungen geprägt sein und sich mit Digitalisierungsthemen auseinandersetzen.

Ich denke, dass das Thema darüber Einfluss auf die Klausuren nehmen wird. Technische Grundkenntnisse und die Fähigkeit, mit ihnen rechtlich zu argumentieren, gehören dann zwangsläufig zu einer guten Examensvorbereitung dazu.

Woran arbeiten Sie aktuell konkret?

Zurzeit forsche ich zu der Frage, inwieweit der Fernzugriff auf vernetzte Gegenstände – Stichwort: "Internet of Things" – zulässig ist und in welchen Grenzen. Das meint, dass Hersteller oder Plattformbetreiber auf unkörperlichem, nämlich digitalem Weg Zugriff auf Sachen nehmen, die sich körperlich in der Sphäre des Käufers oder Nutzers befinden. Das BGB stammt auf dem Jahr 1900. Es hat die körperliche Beherrschbarkeit einer Sache vor Augen. Der Begriff des Eigentums und der Schutz des Besitzes korrespondieren immer mit dieser körperlichen Beherrschbarkeit. Das ist schwer auf moderne Eingriffe zu übertragen, wenn der Zugriff auf digitalem Weg erfolgt.

Haben Sie dafür ein Beispiel?

Es gibt zum Beispiel in den USA Kreditgeber, die Kreditnehmern mit schwacher Bonität die Finanzierung für ein Fahrzeug nur gewähren, wenn die dem Einbau eines "starter interrupt device" zustimmen. Wenn der Kredit- oder Leasingnehmer mit den Raten in Verzug gerät, springt das Fahrzeug einfach nicht mehr an. Der Fall sorgt hier noch etwas für Erstaunen. Technisch wäre so etwas aber auch in Deutschland bereits möglich. Ein weiteres Beispiel: Jalousien. Auch die können heutzutage vernetzt sein. Man kann sie mit dem Smartphone bedienen, und sie können sich z. B. bei Sonne selbst herunterfahren. Denkbar wäre ein Szenario, dass ein Hersteller auf die Jalousie Zugriff nimmt, um eine Kaufpreisrate durchzusetzen. Oder sogar eine Forderung, die aus einem anderen Vertrag stammt. Da stellen sich ganz grundlegende Fragen. Wie die, warum es neben dem Eigentumsschutz überhaupt Besitzschutz gibt.

Welche Ansätze gibt es da in der Wissenschaft?

Eine Theorie, die heute kaum mehr herangezogen wird, sieht den Grund für Besitzschutz im Persönlichkeitsrecht. Man sagt, es sei Ausdruck der Persönlichkeit, an einer Sache Besitz zu haben und mit ihr nach Belieben verfahren zu können. Wenn in diesen Besitz eingegriffen wird, ist es in gewisser Hinsicht auch ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Das wäre durchaus auf den digitalen Fernzugriff übertragbar. Eine andere Theorie ist die des Friedenschutzes. Ein Gläubiger soll sich zur Durchsetzung seiner Forderung des Rechtswegs bedienen und nicht eigenmächtig auf die Sache zugreifen. Früher sollte der Besitzschutz vor allem verhindern, dass das Recht des körperlich Stärkeren gilt. Heute könnte man überlegen, ob die Stärke in der technischen Überlegenheit liegt. Und ob der Besitzschutz ein Instrument wäre, dem entgegenzuwirken.

Sind Modelle wie die der US-amerikanischen Kreditgeber in Deutschland noch Zukunftsmusik oder auch schon Realität?

Man kann unterschiedliche Grade der Intensität dieses Eingriffs unterscheiden. Um mein Beispiel mit der Jalousie aufzugreifen: Diese könnte über einen externen Server Wetterdaten empfangen und sich bei Unwetter automatisch schließen. Wenn die Rate nicht bezahlt wird, kann auch erst einmal der Dienstvertrag über diese Leistung beendet werden. So etwas passiert tatsächlich schon. Es ist spannend zu überlegen, wann die Schwelle zur Besitzstörung überschritten wird und wie wir das rechtlich einordnen, ohne die Möglichkeiten, die neue Technologien bieten, zu stark einzuengen.

Zu welchem Thema schreiben Sie Ihre Habilitation?

Der Arbeitstitel lautet, noch sehr weit: "Digitalität und Territorialität". Da beschäftige ich mich vor allem mit Fragen des anwendbaren Rechts und der internationalen Zuständigkeit bei digitalen Sachverhalten.

Warum Digitalität und nicht Digitalisierung?

Im Begriff Digitalisierung steckt etwas Prozesshaftes: Die Umwandlung vom Analogen ins Digitale. In vielen Lebensbereichen ist das aber bereits abgeschlossen. Die rechtlichen Fragen betreffen nicht mehr das Umwandeln, sondern die juristische Einordnung des Erreichten. Der Begriff "Digitalität" wird derzeit vor allem im kulturwissenschaftlichen Kontext diskutiert und ist noch interpretationsoffen.

Gerade deshalb eignet er sich meines Erachtens gut als Arbeitstitel. Insbesondere im Kontrast zu "Territorialität": IPR und IZVR suchen stets nach einem geografischen Anknüpfungspunkt. Sie versuchen, einen Lebenssachverhalt dem Gebiet eines Staates zuzuordnen, damit das Recht dieses Staates Anwendung findet bzw. die Gerichte dieses Staates den Rechtsstreit entscheiden können.

Je stärker unser Lebensalltag digital wird, desto mehr verlieren wir diese Anknüpfungspunkte. Die Probleme werden schon lange im Immaterialgüterrecht diskutiert. Nun stellen sie sich vermehrt auch in anderen Rechtsgebieten: Das Vertragsrecht welchen Staates muss in einem "Smart Contract" berücksichtigt werden? Wie ist die Schädigung (rein) digitalen Vermögens zu beurteilen? Was ist das Gesellschaftsstatut einer auf der Blockchain-Technologie basierenden DAO ("Decentralized Autonomous Organization")? Das ist das Feld, auf das ich mich mit meiner Juniorprofessur begebe.


Prof. Dr. Linda Kuschel, LL.M., ist seit Juni 2019 Juniorprofessorin für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht sowie Recht und Digitalisierung.

Hamburg